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Urteil Viola Maas Security Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Viola Maas

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Viola Maas mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 9.1.1967 – Az. Q 902 FN 1566/14

Der Geschäftsführer Viola Maas ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 53 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Viola Maas, der zusammen mit seinem Bruder Bernadine Krebs Gesellschafter der Viola Maas Security Gesellschaft mbH ist, aber nur 59 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 1.5.1931
Aktenzeichen: K 780 Pf 994/18
StuB 2003 , 37426

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